Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Rechtsverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
- der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
- der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
- der Übernahme einer Garantie, z.B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
- der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
oder
- der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen der Genossenschaft. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.